Sinne eines "persistent postcontusion syndrom" mit den Folgen einer Hirnerschütterung in Zusammenhang gebracht werden. Da jedoch initial keine fundierte neuropsychologische Abklärung in die Wege geleitet worden sei, könne anamnestisch "ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis (02. Oktober 1995) und der ersten Haftungsablehnung bereits bestehender verkehrsunfallbedingter organischer Hirnschädigung" nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden.