von G. zu, wonach – entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals F. – kognitive Einschränkungen kein eindeutiger Hinweis für eine Hirnbeteiligung seien, da solche auch bei Patienten mit psychischen Auffälligkeiten ohne strukturelle Hirnverletzung auftreten könnten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, nicht mehr unter Wutausbrüchen zu leiden, seit vor mehreren Jahren eine Behandlung mit einem Antidepressivum begonnen worden sei (vgl. VB 61 S. 5 f.). -9-