Phänomenologisch handle es sich offensichtlich, wie auch von den behandelnden Ärzten beschrieben, um einen Spannungskopfschmerz, mithin um einen primären Kopfschmerz, dessen Ausprägung und Auftreten ohne erkennbare Verletzung des Gehirns geschehe und "genetisch codiert" sei. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei "klar" keine hirnorganische Grundlage für die beim Beschwerdeführer aufgetretene Störung festzustellen (vgl. VB 34 S. 5 f.). 5.2. Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim B. Kantonsspital, Klinik für Neurologie und Neurorehabilitation, ein bidisziplinäres (neurologisch-neu- ropsychologisches) Gutachten in Auftrag.