5. 5.1. Dr. med. von G., Facharzt für Neurologie, kam in seiner versicherungsinternen Aktenbeurteilung vom 2. April 2019 zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Haftungsablehnung im Oktober 2001 keine auf den Verkehrsunfall vom 2. Oktober 1995 zurückzuführende relevante strukturell organische Hirnverletzung vorgelegen habe, welche in kausalem Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer angeführten Wutanfällen entstanden sei. Zur Begründung führte er aus, das "beigebrachte" MRI des Kopfes zeige keinerlei Veränderungen im Sinne von posttraumatischen Läsionen.