Mit dem Bericht des Universitätsspitals F., Klinik für Neurologie, vom 25. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein neues Beweismittel ein, mit dem der Nachweis einer organisch-strukturellen Hirnschädigung als Ursache der bereits bekannten, aber in ihrer Ätiologie unklar gebliebenen Affektausbrüche des Beschwerdeführers in Form von Wutanfällen erbracht werden sollte. Zu prüfen war anschliessend durch die Beschwerdegegnerin, ob diese neuen medizinischen Erkenntnisse geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage und mit dieser das Ergebnis des mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 erfolgten und mit Schreiben vom 1. Ok-