3.2.2. Falls bereits das erste formlose Schreiben vom 11. Oktober 2001 – obwohl dem Beschwerdeführer nur als Orientierungskopie zugegangen (vgl. VB MV 162 S. 2) – Rechtswirksamkeit erlangt hätte, wäre das Gesuch um prozessuale Revision vom 13. Juni 2014 wegen Ablaufs der absoluten 10-jährigen Revisionsfrist (vgl. E. 2.2. hiervor) verspätet eingereicht worden. Würde erst dem zweiten formlosen, auf das erste formlose Schreiben vom 11. Oktober 2001 Bezug nehmenden Schreiben vom 1. Oktober 2009 Rechtswirksamkeit zuerkannt, wäre das Gesuch um prozessuale Revision vom 13. Juni 2014 innerhalb der absoluten 10-jährigen Revisionsfrist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen.