2.3. Bei der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind zwei materielle Prüfungsschritte zu unterscheiden: Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der die Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Entscheids beseitigt. Wenn nein, scheidet eine prozessuale Revision aus; wenn ja, ist anschliessend eine neue materielle Anspruchsprüfung durchzuführen (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 20 zu Art. 53 ATSG). Ein negatives Ergebnis der "Vorprüfung" bewirkt keinen Nichteintretensentscheid, sondern führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs (THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 53 ATSG).