2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung und anschliessender Neubeurteilung der Leistungsansprüche zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.