1.5. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen. Gestützt auf eine neurologische Beurteilung ihres Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin (Aktenbeurteilung vom 2. April 2019) verfügte sie am 9. Mai 2019 die Abweisung des Revisionsgesuches des Beschwerdeführers. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daraufhin bidisziplinär (neurologisch-neu- ropsychologisch) begutachten (Gutachten des B. Kantonsspitals vom 17. September 2021). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab.