1.4. Am 13. Juni 2014 stellte der (neu) behandelnde Psychiater für den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederum ein Gesuch um Leistungen für die psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 auf das Gesuch nicht ein, da die Haftung für die psychischen Beschwerden bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 fest.