1.2. Am 3. Oktober 2001 meldete der behandelnde Psychiater dem Bundesamt für Militärversicherung, dass der Beschwerdeführer an Wutausbrüchen leide. Nach Rücksprache mit seinem Ärztlichen Dienst verneinte das Bundesamt für Militärversicherung daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 seine diesbezügliche Leistungspflicht, da die "Affektausbrüche" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit der militärversicherten Gesundheitsschädigung stünden.