Das damals zuständige Bundesamt für Militärversicherung anerkannte in der Folge seine Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Aufgrund der infolge der Nasenverletzung aufgetretenen Anosmie sprach es dem Beschwerdeführer alsdann nach Rücksprache mit seinem Ärztlichen Dienst mit Verfügung vom 27. August 1999 eine Integritätsschadenrente von 5 % zu, welche per 1. Oktober 1999 ausgekauft wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.