1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 1995 während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Pinzgauerfahrzeug einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich unter anderem eine Vorderarmfraktur links, eine Schlüsselbeinfraktur rechts sowie eine Nasenbeinfraktur zu. Das damals zuständige Bundesamt für Militärversicherung anerkannte in der Folge seine Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld).