Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.66 / lb / ce Art. 102 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center, Postfach, gegnerin 6009 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend MVG (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 1995 während der Rekrutenschule als Mitfahrer in einem Pinzgauerfahrzeug einen Ver- kehrsunfall. Dabei zog er sich unter anderem eine Vorderarmfraktur links, eine Schlüsselbeinfraktur rechts sowie eine Nasenbeinfraktur zu. Das da- mals zuständige Bundesamt für Militärversicherung anerkannte in der Folge seine Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Aufgrund der infolge der Nasenverletzung aufgetretenen Anos- mie sprach es dem Beschwerdeführer alsdann nach Rücksprache mit sei- nem Ärztlichen Dienst mit Verfügung vom 27. August 1999 eine Integritäts- schadenrente von 5 % zu, welche per 1. Oktober 1999 ausgekauft wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 3. Oktober 2001 meldete der behandelnde Psychiater dem Bundesamt für Militärversicherung, dass der Beschwerdeführer an Wutausbrüchen leide. Nach Rücksprache mit seinem Ärztlichen Dienst verneinte das Bun- desamt für Militärversicherung daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 seine diesbezügliche Leistungspflicht, da die "Affektausbrüche" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit der mili- tärversicherten Gesundheitsschädigung stünden. 1.3. Am 1. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Kosten- gutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 teilte die neu zuständige Beschwerdegegnerin ihm mit, dass für die psychischen Beschwerden keine Leistungspflicht ihrerseits be- stehe. 1.4. Am 13. Juni 2014 stellte der (neu) behandelnde Psychiater für den Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederum ein Gesuch um Leistungen für die psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 auf das Gesuch nicht ein, da die Haftung für die psychischen Beschwerden bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich mit Urteil MV.2016.00006 vom 12. Juli 2018 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Beschwerdegegnerin an, die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 als Gesuch um prozessuale Revision zu behandeln und darüber nach weiteren medizini- schen Abklärungen zu entscheiden. -3- 1.5. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklä- rungen. Gestützt auf eine neurologische Beurteilung ihres Kompetenzzent- rums Versicherungsmedizin (Aktenbeurteilung vom 2. April 2019) verfügte sie am 9. Mai 2019 die Abweisung des Revisionsgesuches des Beschwer- deführers. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Beschwerde- gegnerin den Beschwerdeführer daraufhin bidisziplinär (neurologisch-neu- ropsychologisch) begutachten (Gutachten des B. Kantonsspitals vom 17. September 2021). Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer psy- chiatrischen Begutachtung und anschliessender Neubeurteilung der Leistungsansprüche zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Ja- nuar 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um prozessuale Revision mit der Begründung ab, dass kein Revisionsgrund vorliege (vgl. Vernehm- lassungsbeilage [VB] 67 S. 17, S. 19). Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt erachtete und das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers abwies (vgl. auch Vernehmlassung, S. 5). -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. anstatt vieler: BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204 und 127 V 466 E. 2c S. 469; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invali- denversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 71 zu Art. 30-31 IVG). Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechts- kräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, je- doch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren (Urteil des Bundes- gerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht neu ist eine Tatsache dann, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Ele- ment lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 26 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Die neuen Tatsachen müssen zudem "erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jeden- falls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 sowie 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 72 zu Art. 30-31 sowie UELI KIESER, a.a.O., N. 25 zu Art. 53 ATSG). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün- denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, aber unbewiesen geblieben sind. Sol- len bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, ist darzutun, dass die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beizubringen gewesen waren. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn bereits bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig ge- würdigt wurden. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung er- folgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil des Bundes- gerichts U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 mit Hinweis). -5- 2.2. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1. S. 107). 2.3. Bei der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind zwei mate- rielle Prüfungsschritte zu unterscheiden: Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der die Rechtskraftwirkung des ursprünglichen Entscheids beseitigt. Wenn nein, scheidet eine prozessuale Revision aus; wenn ja, ist anschliessend eine neue materielle Anspruchsprüfung durch- zuführen (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 20 zu Art. 53 ATSG). Ein negatives Ergebnis der "Vorprüfung" bewirkt keinen Nichteintretensentscheid, son- dern führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs (THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 53 ATSG). 3. 3.1. 3.1.1. Das Bundesamt für Militärversicherung kam im (formlosen) Schreiben vom 11. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf einen bei ihm eingegangenen Be- richt von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 3. Oktober 2001 (vgl. VB Militärversicherung [MV] 161) zum Schluss, dass die darin diagnostizierten "Affektausbrüche" des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Zusammenhang mit der militärversi- cherten Gesundheitsschädigung stünden (vgl. VB MV 162). 3.1.2. Am 1. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens seiner Hausärztin Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin, Q., vom 15. August 2009 (vgl. VB MV 163.2) um Übernahme der Kosten für eine "erneute psychologische Therapie" (vgl. VB MV 163). Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit (formlosem) Schreiben vom 1. Oktober 2009 mit Verweis auf ihr Schreiben vom 11. Oktober 2001 erneut eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden (vgl. VB MV 164). 3.1.3. Am 13. Juni 2014 meldete Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, R., "den Fall" mit Verweis auf einen Bericht des Universitäts- spitals F., Klinik für Neurologie, vom 25. April 2014 (vgl. VB MV 167.1) er- neut wegen der Wutausbrüche des Beschwerdeführers "zur Neueröffnung" an (vgl. VB MV 167). -6- 3.2. 3.2.1. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Be- schwerdegegnerin mit Urteil MV.2016.00006 vom 12. Juli 2018, die Anmel- dung des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 als Gesuch um prozessu- ale Revision zu behandeln und darüber nach Einholung der unabdingbaren ärztlichen Stellungnahme zu entscheiden (vgl. VB 10 S. 6). In seinen Er- wägungen hielt es (zutreffend) fest, dass das im formlosen Verfahren er- folgte Schreiben vom 11. Oktober 2001 bzw. spätestens das ebenfalls nicht in Verfügungsform ergangene Schreiben vom 1. Oktober 2009 Rechtswirk- samkeit erlangt hätten (vgl. VB 10 S. 4). 3.2.2. Falls bereits das erste formlose Schreiben vom 11. Oktober 2001 – obwohl dem Beschwerdeführer nur als Orientierungskopie zugegangen (vgl. VB MV 162 S. 2) – Rechtswirksamkeit erlangt hätte, wäre das Gesuch um prozessuale Revision vom 13. Juni 2014 wegen Ablaufs der absoluten 10-jährigen Revisionsfrist (vgl. E. 2.2. hiervor) verspätet eingereicht wor- den. Würde erst dem zweiten formlosen, auf das erste formlose Schreiben vom 11. Oktober 2001 Bezug nehmenden Schreiben vom 1. Oktober 2009 Rechtswirksamkeit zuerkannt, wäre das Gesuch um prozessuale Revision vom 13. Juni 2014 innerhalb der absoluten 10-jährigen Revisionsfrist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Ausserdem hätte der Beschwerde- führer diesfalls der Beschwerdegegnerin mit dem neuen Befund einer or- ganisch-strukturellen Hirnschädigung (Bericht des Universitätsspitals F., Klinik für Neurologie, vom 25. April 2014; vgl. VB MV 167.1) innert der 90- tägigen relativen Revisionsfrist (vgl. E. 2.2. hiervor) ein neues Beweismittel (vgl. E. 4.2. nachfolgend) vorgelegt. Ob das Gesuch um prozessuale Revi- sion vom 13. Juni 2014 rechtzeitig erfolgt ist, kann, wie sich im Folgenden ergibt, vorliegend offen bleiben. 4. 4.1. Im mit Anmeldung vom 13. Juni 2014 eingereichten Bericht des Universi- tätsspitals F., Klinik für Neurologie, vom 25. April 2014 wurden die Ver- dachtsdiagnose einer Impulskontrollstörung und die Diagnose eines chro- nischen posttraumatischen Syndroms nach schwerem Schädelhirntrauma am 2. Oktober 1995 gestellt. Hinsichtlich des Verdachts auf eine Impuls- kontrollstörung wurde festgehalten, das Langzeit-EEG habe einen unauf- fälligen Befund ergeben. Auch das cMRI habe keinen Nachweis einer post- kontusionellen oder epileptogenen strukturellen Läsion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei eine epileptische Genese der Wutanfälle weitgehend auszu- schliessen. Differentialdiagnostisch liege am ehesten eine organisch be- dingte, postkontusionelle Impulskontrollstörung beziehungsweise eine "in- termittent explosive disorder" vor. Auf dem Boden dieser Evidenz seien die -7- Anfälle im syndromalen Kontext eines chronischen posttraumatischen Syn- droms respektive eines posttraumatischen hirnorganischen Psychosyn- droms zu sehen. Dies leite sich aus den weiteren traumaassoziierten Be- schwerden ab, wie regelmässige holozephale Kopfschmerzen sowie Kon- zentrations- und Gedächtnisprobleme. Trotz des unauffälligen cMRI liege dem Beschwerdebild sicherlich eine organisch-strukturelle Störung zu Grunde, worauf auch die persistierende Hyposmie als Zeichen einer frontal gelegenen Hirnnervenläsion hindeute, die in einer Riechtestung nachweis- bar gewesen sei (vgl. VB MV 167.1). 4.2. Im Schreiben vom 11. Oktober 2001, in welchem die Haftung für die Affek- tausbrüche (auch) unter Titel "Rückfall" bzw. "Spätfolgen" verneint und auf welches im Schreiben vom 1. Oktober 2009 Bezug genommen wurde (vgl. VB MV 164), wies das Bundesamt für Militärversicherung darauf hin, dass es mit dem "Ärztlichen Dienst der MV-Sektion 5" Rücksprache genommen habe (vgl. VB MV 162). Eine entsprechende Aktennotiz oder ein ärztlicher Bericht dazu findet sich jedoch nicht in den Akten, einzig ein Visum ("SWA") samt Datum ("11. Okt. 2001") des Ärztlichen Dienstes auf dem von Dr. med. C. eingereichten Arztbericht vom 3. Oktober 2001 (vgl. VB MV 161). Mit dem Bericht des Universitätsspitals F., Klinik für Neurolo- gie, vom 25. April 2014 reichte der Beschwerdeführer ein neues Beweis- mittel ein, mit dem der Nachweis einer organisch-strukturellen Hirnschädi- gung als Ursache der bereits bekannten, aber in ihrer Ätiologie unklar ge- bliebenen Affektausbrüche des Beschwerdeführers in Form von Wutanfäl- len erbracht werden sollte. Zu prüfen war anschliessend durch die Be- schwerdegegnerin, ob diese neuen medizinischen Erkenntnisse geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage und mit dieser das Ergebnis des mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 erfolgten und mit Schreiben vom 1. Ok- tober 2009 bestätigten leistungsablehnenden Entscheides zu verändern (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich MV.2016.00006 vom 12. Juli 2018 E. 3.5 f.; VB 10 S. 5 f.). 5. 5.1. Dr. med. von G., Facharzt für Neurologie, kam in seiner versicherungsin- ternen Aktenbeurteilung vom 2. April 2019 zum Schluss, dass zum Zeit- punkt der Haftungsablehnung im Oktober 2001 keine auf den Verkehrsun- fall vom 2. Oktober 1995 zurückzuführende relevante strukturell organische Hirnverletzung vorgelegen habe, welche in kausalem Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer angeführten Wutanfällen entstanden sei. Zur Begründung führte er aus, das "beigebrachte" MRI des Kopfes zeige kei- nerlei Veränderungen im Sinne von posttraumatischen Läsionen. Die von den behandelnden Ärzten des Universitätsspitals F. in deren Bericht vom 25. April 2014 genannten Symptome im Sinne von Konzentrations- und Ge- dächtnisstörungen, mit welchen eine Hirnbeteiligung an den "psychischen -8- Ausnahmesituationen" postuliert werde, könnten auch im Falle einer ledig- lich psychischen Auffälligkeit ohne strukturelle Hirnverletzung auftreten. Die Riechstörung sei nicht durch eine Hirnverletzung, sondern – wie fach- ärztlich dokumentiert – durch den Abriss der Fila olfactoria im Rahmen der schweren Nasenverletzung eingetreten. Ausserdem sei – zumindest man- gels einer entsprechenden Dokumentation des frühen Verlaufs mit eindeu- tigen Hinweisen für eine Kopfschmerzentwicklung – unsicher, ob beim Be- schwerdeführer überhaupt posttraumatische Kopfschmerzen vorlägen. Phänomenologisch handle es sich offensichtlich, wie auch von den behan- delnden Ärzten beschrieben, um einen Spannungskopfschmerz, mithin um einen primären Kopfschmerz, dessen Ausprägung und Auftreten ohne er- kennbare Verletzung des Gehirns geschehe und "genetisch codiert" sei. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei "klar" keine hirnor- ganische Grundlage für die beim Beschwerdeführer aufgetretene Störung festzustellen (vgl. VB 34 S. 5 f.). 5.2. Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim B. Kantonsspital, Klinik für Neurologie und Neurorehabilitation, ein bidisziplinäres (neurologisch-neu- ropsychologisches) Gutachten in Auftrag. 5.2.1. PD Dr. phil. H. führte in seinem neuropsychologischen Teilgutachten vom 28. Juli 2021 aus, die ätiologische Einordnung der festgestellten kognitiven Testauffälligkeiten bleibe angesichts der auffälligen Symptomvalidierung unklar, was auch für die aus dem Alltag berichteten kognitiven Schwierig- keiten gelte. Am ehesten werde eine chronische posttraumatische Belas- tungsstörung vermutet, die sich unter anderem kognitionsmindernd aus- wirke. Diese Vermutung beruhe auf dem unauffällig befundeten cMRI vom 4. März 2014, den aktuellen fragebogenanamnestischen Hinweisen auf eine ängstlich und depressiv gefärbte Affektverstimmung sowie den ge- mäss aktueller Eigenanamnese im Langzeitverlauf weiterhin tagsüber auf- tretenden Unfallbildern und den häufigen nächtlichen Albträumen. Auf- grund der "klar" auffälligen Symptomvalidierung seien allerdings auch so- genannte "nicht-authentische" kognitive Störungen nicht auszuzuschlies- sen. Er stimme aus neuropsychologischer Sicht der neurologischen Beur- teilung von Dr. med. von G. zu, wonach – entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals F. – kognitive Einschränkun- gen kein eindeutiger Hinweis für eine Hirnbeteiligung seien, da solche auch bei Patienten mit psychischen Auffälligkeiten ohne strukturelle Hirnverlet- zung auftreten könnten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer berich- tet habe, nicht mehr unter Wutausbrüchen zu leiden, seit vor mehreren Jah- ren eine Behandlung mit einem Antidepressivum begonnen worden sei (vgl. VB 61 S. 5 f.). -9- 5.2.2. Prof. Dr. med. I., Facharzt für Neurologie, und Dr. med. J., Facharzt für Neurologie, stellten in ihrem neurologischen Teilgutachten vom 17. Sep- tember 2021 folgende Diagnosen: "St. n. Polytrauma inkl. Schädel-Hirn-Trauma (SHT) am 02.10.1995 Chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ED 17.04.1997" Die beiden neurologischen Gutachter führten aus, sie könnten sich der Be- urteilung von PD Dr. phil. H., wonach die beim Beschwerdeführer beste- hende Symptomkonstellation möglicherweise durch eine psychiatrische Grunderkrankung bedingt sei, "auch im Hinblick auf [ihre] fehlende psychi- atrische Fachkompetenz und den ganzen Fall begleitende psychiatrische Komorbidität" gut anschliessen. Gemäss der medizinischen Fachliteratur könnten eine posttraumatische Gedächtnisstörung, ein dysexekutives Syn- drom, eine Dysgraphie und Dyslexie nebst einer sich im Verlauf entwickeln- den Impulskontrollstörung mit Auffälligkeiten im interpersonalen Kontakt im Sinne eines "persistent postcontusion syndrom" mit den Folgen einer Hirn- erschütterung in Zusammenhang gebracht werden. Da jedoch initial keine fundierte neuropsychologische Abklärung in die Wege geleitet worden sei, könne anamnestisch "ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis (02. Oktober 1995) und der ersten Haftungsablehnung bereits bestehender verkehrsunfallbedingter organischer Hirnschädigung" nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit belegt werden. Zwar habe das am 3. April 2014 (recte: 4. März 2014) durchgeführte cMRT keinen Hinweis auf einen erheblichen postkontusionellen oder hirnblu- tungsbedingten Substanzdefekt geliefert, jedoch müsse ein "persistent postcontusion syndrom" nicht unbedingt mit einer frontalbetonten makro- skopisch nachweisbaren Läsion "vergesellschaftet" sein. Pathophysiolo- gisch könnten dafür auch diffuse axonale Schäden ursächlich sein, die sich "naturgemäss" mittels eines 19 Jahre nach dem Unfallereignis ergänzten Schädel-MRT nicht detektieren liessen. Hätte man damals eine solche Bild- gebung aufgegleist, wäre deren "Ausbeute" indessen angesichts der einer nativen cMRT entgehenden diffusen axonalen Schäden und funktionellen Veränderungen auf der Neurotransmitterebene auch gering gewesen. Ein- zig mittels (in der Zwischenzeit neu entwickelten) Modalitäten (PET, fMRT) hätte damals die Verdachtsdiagnose eines "persistent postcontusion syn- drom" erhärtet werden können. Es könne demnach ein kausaler Zusam- menhang zwischen den aktuellen Beschwerden und einer "vermuteten" or- ganischen Hirnschädigung bei einer fehlenden detaillierten bildmorphologi- schen Untersuchung zwischen dem Unfallereignis und der ersten Haf- tungsablehnung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt wer- den. - 10 - Was die Anosmie anbelange, käme "spekulativ" auch eine dafür mitursäch- liche frontobasale Läsion in Frage. Angesichts der unauffälligen Bildmor- phologie sei dies jedoch aus ihrer Sicht äusserst unwahrscheinlich, viel- mehr sei dafür – übereinstimmend mit der früheren Beurteilung eines Hals-, Nasen- und Ohrenspezialisten – ein Fila olfactoria-Abriss ursächlich. Bei fehlenden fachspezifischen Daten könne leider nicht konklusiv beant- wortet werden, ob ein klinisch nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und einer organischen Schädigung bestehe. In Zusam- menschau der ihnen zur Verfügung stehenden ausführlichen Dokumenta- tion liege eine Kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus klini- scher Sicht nicht vor (vgl. VB 60 S. 9 f.). 6. 6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 6.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gutachter des B. Kantonsspi- tals eine organische Hirnschädigung "nicht per se" aufgrund des erlittenen Unfalls, mithin nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund fehlen- der Beweise ausgeschlossen hätten. Nach Massgabe der im Sozialversi- cherungsrecht geltenden Beweislastregel gehe "dieser unbewiesen geblie- bene Sachverhalt zu Lasten der Beschwerdegegnerin". Ausserdem habe die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals F. eine auf das schwere Schädelhirntrauma zurückzuführende organische Störung wiederholt be- jaht (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). - 11 - 7.2. Die Gutachter des B. Kantonsspitals zeigten nachvollziehbar auf, weshalb der Einschätzung der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals F., wo- nach beim Beschwerdeführer von einer relevanten, den Wutanfällen zu- grundeliegenden organischen Hirnschädigung auszugehen sei, nicht zu folgen sei. So hielten sie überzeugend fest, dass eine organische Hirnschä- digung höchstens vermutet werden könne und auch in der Vergangenheit, wenn überhaupt, dann höchstens mit den heute bekannten detaillierten, nicht aber mit den damals verfügbaren bildmorphologischen Untersu- chungsmethoden hätte erkannt werden können (vgl. VB 60 S. 10). Weiter wiesen sie – und mit ihnen auch der Ärztliche Dienst der Beschwerdegeg- nerin – schlüssig darauf hin, dass die von den behandelnden Ärzten bei unauffälligen bildgebenden Untersuchungsbefunden (vgl. VB 14) "hilfs- weise" im Rahmen der Diagnoseherleitung aufgeführten Symptome einer organischen Hirnschädigung (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) auch mit der bereits früher fachärztlich-psychiatrisch gestellten (vgl. VB MV 103, VB MV 146.1 S. 2), mit den anamnestisch erhobenen Befun- den ohne weiteres zu vereinbarenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen könnten. Sie müssten nicht zwingend mit einer Hirnverletzung im Zusammenhang stehen. Der Verlust des Geruchs- sinns – wie fachärztlich ausgewiesen (vgl. VB MV 145) – könnte die Folge eines im Rahmen des erheblichen Nasentraumas erlittenen Abrisses der Fila olfactoria gewesen sein und auch die (Spannungs-) Kopfschmerzen könnten eine andere Ursache als eine Hirnverletzung haben (vgl. VB 34 S. 6, VB 60 S. 9 f., VB 61 S. 5 f.). Überdies erachteten die Gutachter des B. Kantonsspitals – ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar – einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 1995 und einer (nicht [mehr] nachweisbaren) strukturell organischen Hirnverletzung zwar für grundsätzlich möglich, je- doch aufgrund einer fehlenden, zeitnah zum Unfall erfolgten neuropsycho- logischen Abklärung für nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Desglei- chen sahen sie die (bloss vermutete) Hirnverletzung – zumindest nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – bei einer zwi- schen dem Unfallereignis und der Leistungsablehnung im Oktober 2001 fehlenden (detaillierten) Bildgebung auch nicht als Ursache für die vom Be- schwerdeführer geschilderten psychischen und kognitiven Beeinträchtigun- gen (vgl. VB 60 S. 9 f.). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge- nügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 7.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen. Gelingt es ihm nicht, den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, ist das Revisionsgesuch abzuweisen (BGE - 12 - 127 V 353 E. 5b S. 358; Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2; 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Wie soeben aufgezeigt (vgl. E. 7.1. hiervor), kann vorliegend ein Revisions- grund in Form einer (im Zeitpunkt der ersten Leistungsablehnung im Okto- ber 2001 bereits bestehenden, jedoch erst nachträglich festgestellten) or- ganisch-strukturellen, durch den Verkehrsunfall vom 2. Oktober 1995 ver- ursachten Hirnschädigung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt wer- den, da sich unter anderem relevante Sachverhaltselemente nicht mehr zu- verlässig feststellen lassen. Die Folgen der in diesem Sinne vorliegenden Beweislosigkeit hat rechtsprechungsgemäss der Beschwerdeführer zu tra- gen. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Beschwerdegegnerin habe entgegen der klaren gutachterlichen Empfehlung und entgegen seinem An- trag im Einspracheverfahren keine zusätzliche psychiatrische Begutach- tung veranlasst und die Abweisung der Einsprache "nicht ansatzweise" be- gründet (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). 8.2. Zwar trifft es zu, dass die Gutachter des B. Kantonsspitals die Empfehlung abgaben, den Beschwerdeführer zusätzlich auch noch fachärztlich-psychi- atrisch begutachten zu lassen (vgl. VB 60 S. 9, VB 61 S. 5). Solche Abklä- rungen würden indessen für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob im Oktober 2001 eine relevante organische und durch den Unfall vom 2. Ok- tober 1995 verursachte Hirnschädigung vorlag, keine wesentlichen Er- kenntnisse liefern. Denn selbst bei Ausschluss der (psychiatrischen) Diag- nose einer posttraumatischen Belastungsstörung wäre damit weiterhin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt unter einer (un- fallkausalen) organisch-strukturellen Hirnverletzung litt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494) auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzich- tete (vgl. VB 67 S. 18 f.). 8.3. Hinzu kommt, dass der Versicherungsträger und später das kantonale Ge- richt im Revisionsverfahren nicht dazu verpflichtet sind, im Sinn von Art. 43 ATSG bzw. Art. 61 lit. c ATSG den kompletten Sachverhalt neu festzustel- len und aktiv nach neuen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Erst wenn - 13 - der Gesuchsteller den Revisionsgrund mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, hat der Versicherungsträger allenfalls im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen vorzunehmen (THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 53 ATSG). Bei vor- liegend fehlendem prozessualen Revisionsgrund war die Beschwerdegeg- nerin demnach auch in dieser Hinsicht nicht verpflichtet, weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen. 9. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG als nicht erfüllt erachtet und das entsprechende Gesuch des Be- schwerdeführers, sofern es denn überhaupt rechtzeitig gestellt wurde (vgl. E. 3.2.2), abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. Ja- nuar 2022 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Oktober 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker