1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 19 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten