8. Soweit die Beschwerdeführerin den (prozessualen) Antrag stellt, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerde, S. 10), ist sie darauf hinzuweisen, dass nach Art. 52 Abs. 4 ATSG der Versicherungsträger in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. VB 114 S. 17), hat diese bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.