7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demzufolge im Ergebnis zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben und die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung in Wiedererwägung gezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.