Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Unfall vom 31. Mai 1994 ihre Vollzeittätigkeit als Kindergärtnerin zunächst wieder aufnahm (vgl. VB 4; 10) und diese anschliessend um (lediglich) 8 % reduzierte (vgl. VB 9; 12). Im Gutachten der Rehaklinik Q. vom 18. September 1997 wurde ihr eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bescheinigt, auch wenn sie damals weiterhin mit einem Arbeitspensum von 90 % arbeitete (vgl. VB 30 S. 8; 31 S. 2).