(vgl. VB 31 S. 2; 33 S. 1; 36 S. 1), sowie die Einnahme von Schmerzmitteln (vgl. VB 36 S. 1; 46 S. 4). Im Abklärungsbericht des Schadeninspektors der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2002 wurde denn auch festgehalten, dass die medizinische Behandlung abgeschlossen sei (vgl. VB 46 S. 5). Insgesamt liegt damit keine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor.