U 21/01 vom 16. August 2001 E. 3d). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und die bei ihr erhobenen Befunde (vgl. E. 3. hiervor) gehören vielmehr zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Traumen oder vergleichbaren Verletzungsmechanismen. Überdies war die Exazerbation der aufgrund des ersten Unfallereignisses vom 31. Mai 1994 bereits bestehenden Symptome und Beschwerden durch das zweite Unfallereignis vom 1. Mai 1997 bloss vorübergehender Natur (vgl. VB 30 S. 4, 5, 8). Andere erhebliche und spezifische Verletzungen sind nicht ausgewiesen.