Zu beachten ist zudem, dass der Unfall vom 1. Mai 1997 die Beschwerdeführerin in einem Stadium des auf den früheren, für die Beschwerden hauptsächlich verantwortlichen (vgl. VB 36 S. 1) Unfall vom 31. Mai 1994 zurückzuführenden Heilungsprozesses traf. Es ist somit nachfolgend eine gesamthafte Beurteilung der Adäquanz vorzunehmen.