Weil die beiden hier zur Diskussion stehenden Kollisionen zu gleichartigen Verletzungen desselben Körperteils (HWS) führten (vgl. VB 30 S. 6) und das zweite Unfallereignis vom 1. Mai 1997 die gesundheitlichen Folgen des ersten Unfallereignisses vom 31. Mai 1994 lediglich verschlimmerte und verstärkte (vgl. VB 30 S. 3, 8; 36 S. 1 f.), sind die durch jeden einzelnen Unfall bewirkten Schädigungen einer Differenzierung kaum mehr zugänglich. Zu beachten ist zudem, dass der Unfall vom 1. Mai 1997 die Beschwerdeführerin in einem Stadium des auf den früheren, für die Beschwerden hauptsächlich verantwortlichen (vgl. VB 36 S. 1) Unfall vom 31. Mai 1994 zurückzuführenden Heilungsprozesses traf.