Beim erneuten Unfall vom 1. Mai 1997 dürfte es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um ein bloss leichtes, sondern – wie bei einer Heckauffahrkollision die Regel – um ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis handeln. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre demzufolge auch hier zu bejahen, wenn die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. E. 6.4. hiervor). - 15 -