Vielmehr ist das Ereignis den mittelschweren und innerhalb dieser Kategorie eher den leichten denn den mittleren Unfällen zuzuordnen. Wie es sich damit konkret verhält, kann offenbleiben, wäre doch sowohl bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich als auch bei einem solchen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen die Adäquanz nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (vgl. E. 6.4. hiervor).