6.5.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ordnete einen Unfallhergang, anlässlich welchem der rechte Teil der Front eines Fahrzeugs mit der linken Seite eines von rechts kommenden Fahrzeugs zusammenstiess, wobei beide Lenker angaben, sie seien mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 50 km/h unterwegs gewesen, und bei dem die Beifahrerin des einen Personenwagens eine Commotio cerebri sowie ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hatte, den mittelschweren Ereignissen zu (vgl. Urteil U 434/00 vom 17. Mai 2001 E. 7b). Einfache Auffahrunfälle wurden regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft (vgl. SZS 2001 S. 432 ff.).