6.5. 6.5.1. Am 31. Mai 1994 fuhr die Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf ihrer Fahrbahn, als ihr auf einer Kreuzung von einem von links kommenden Fahrzeug der Vortritt genommen wurde und es zu einer Kollision kam. Während das unfallverursachende Fahrzeug an der Stossstange und am Kotflügel vorne rechts stark beschädigt wurde, entstand am Personenwagen der Beschwerdeführerin ein "Totalschaden" von ca. Fr. 5'000.00 (vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 1994;