6.3. Für die Frage einer allfälligen wiedererwägungsweisen Aufhebung des Leistungsentscheids (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ist massgeblich, ob die Leistungszusprechung nach den damaligen Verhältnissen (sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch bezüglich der damaligen Rechtslage) offensichtlich unrichtig war (UELI KIESER/KASPAR GEHRING/SUSANNE BOLLINGER, KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 55 zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen). Die Adäquanz ist mithin im Falle einer Wiedererwägung im Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2019 vom 21. Mai 2019 E. 6.3;