6.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Adäquanz sei vorliegend zu bejahen. So sei "von einem schweren, nicht mittelschweren Unfall" auszugehen. Ausserdem lägen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bei progredientem Beschwerdebild sowie eine fortgesetzt spezifische belastende ärztliche Behandlung vor. Mithin seien drei Adäquanzkriterien erfüllt, wovon eines sogar in ausgeprägter Weise (vgl. Beschwerde, S. 9). - 12 -