Sie kam gestützt auf die ihr vorliegenden Unfallakten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin höchstens das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in nicht ausgeprägter Weise erfüllt und ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu verneinen sei. Beim Ereignis vom 1. Mai 1997 ging sie von einem bloss leichten Unfall aus und schloss eine adäquate Kausalität ohne weitere Prüfung der Adäquanzkriterien aus (vgl. VB 114 S. 12 ff.).