Beim Ereignis vom 31. Mai 1994 ging sie von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus und unterzog anschliessend die massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 einer eingehenden Überprüfung. Sie kam gestützt auf die ihr vorliegenden Unfallakten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin höchstens das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen in nicht ausgeprägter Weise erfüllt und ein adäquater Kausalzusammenhang demnach zu verneinen sei.