6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin prüfte alsdann in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 und den über den 31. Oktober 2020 hinaus anhaltenden Beschwerden in Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Beim Ereignis vom 31. Mai 1994 ging sie von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen aus und unterzog anschliessend die massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 einer eingehenden Überprüfung.