5.5. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die leistungszusprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2002 aufgrund einer nicht erfolgten Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist. Da die Erheblichkeit der Berichtigung mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodische Dauerleistung sowie auf die Höhe der Integritätsentschädigung (Fr. 24'300.00; vgl. VB 53) ausser Frage steht (vgl. E. 2.2.3. hiervor), sind die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt.