5.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, eine wiedererwägungsweise erfolgte Rentenaufhebung sei in analoger Anwendung von Art. 22 UVG mit Erreichen des Rentenalters nicht mehr zulässig (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 4), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Art. 22 UVG sieht vor, dass "in Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG" die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG nicht mehr revidiert werden kann. Diese Bestimmung erfasst - 11 -