5.3. Auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten: Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist diesen Prinzipien nämlich bereits Genüge getan (vgl. SVR 2018 IV Nr. 59 S. 190, 8C_680/2017 E. 4.1.3.1). Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 4.5). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.