8C_533/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2; vgl. auch E. 2.2.2. hiervor) – diesbezüglich keinen Ermessensspielraum hatte, der Vergleich sowie die darauf basierende leistungszusprechende Verfügung vom 30. September 2002 mithin zweifellos unrichtig waren.