Ob die Beschwerdegegnerin bewusst – im Rahmen eines Kompromisses – von der damals bereits seit längerem gefestigten bundesgerichtlichen Schleudertrauma-Praxis abwich und keine Adäquanzprüfung vornahm, lässt sich anhand der Unfallakten nicht abschliessend beurteilen, kann aber auch offenbleiben. Entscheidend ist, dass mit der durch das Bundesgericht mit BGE 117 V 359 eingeführten Rechtsprechung bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle keine rechtlichen Unklarheiten mehr bestanden und die Beschwerdegegnerin – etwa im Gegensatz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sowie zur Festsetzung des versicherten Verdienstes (Urteil des Bundesgerichts