5.2.2. Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vergleichsweise eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu (vgl. VB 49; 51) und eröffnete ihr alsdann den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung (Verfügung vom 30. September 2002; vgl. VB 53). Ob die Beschwerdegegnerin bewusst – im Rahmen eines Kompromisses – von der damals bereits seit längerem gefestigten bundesgerichtlichen Schleudertrauma-Praxis abwich und keine Adäquanzprüfung vornahm, lässt sich anhand der Unfallakten nicht abschliessend beurteilen, kann aber auch offenbleiben.