fassung der Beschwerdeführerin lassen auch die in ihrem (mit der Beschwerde eingereichten) Schreiben vom 23. November 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3) erwähnten, von der Beschwerdegegnerin gegenüber den Haftpflichtversicherungen der Unfallverursacher gestellten Regressforderungen keine Behandlung der Adäquanzfrage erkennen, kann doch allein aus einer in diesem Rahmen (erneut) erfolgten Beurteilung und Anerkennung der eigenen Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und die Haftpflichtversicherungen nicht auf eine konkludent mitgeprüfte Adäquanz geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf eine in diesem Zusammenhang zu-