Letzterer ist zu entnehmen, dass an dieser Besprechung "die mögliche Gesamtfallerledigung" und in diesem Zusammenhang lediglich (noch) die Berechnung der Höhe der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung diskutiert wurden (vgl. VB 49 S. 2). Auch in der anschliessenden Einverständniserklärung des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 23. September 2002 (vgl. VB 51) sowie in der leistungszusprechenden Verfügung vom 30. September 2002 (vgl. VB 53) wurde die Frage der Adäquanz nicht weiter thematisiert. Entgegen der Auf- -9-