So ergibt sich dergleichen etwa weder aus dem Abklärungsbericht des Schadeninspektors vom 24. Juli 2002 (vgl. VB 46) noch aus der Aktennotiz des Fallverantwortlichen zur Fallbesprechung mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 23. August 2002 (vgl. VB 49). Letzterer ist zu entnehmen, dass an dieser Besprechung "die mögliche Gesamtfallerledigung" und in diesem Zusammenhang lediglich (noch) die Berechnung der Höhe der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung diskutiert wurden (vgl. VB 49 S. 2).