5.1.2. Ausweislich der Unfallakten wollte die ELVIA gemäss ihrem ursprünglichen Fragenkatalog die Gutachter der Rehaklinik Q. (zumindest indirekt) auch zum adäquaten Kausalzusammenhang befragen (vgl. Schreiben vom 18. Januar 1997, Frage 8 [VB 25 S. 2]). Die Fragestellung wurde indessen auf (zutreffenden) Hinweis des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass die Adäquanz rechtlich und nicht medizinisch zu beurteilen sei (vgl. Schreiben vom 22. Januar 1997; VB 26 S. 2), insofern angepasst, als der Bezug zur adäquaten Kausalität ersatzlos gestrichen wurde (vgl. Schreiben vom 12. Februar 1997; VB 27 S. 1 f.).