Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit etwa bei Ausserachtlassung der im Zeitpunkt der Gewährung der Rente geltenden Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfüllt. Verfügungen der Unfallversicherer, bei welchen eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz erfolgte, stellen eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen (Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2021