Es war demnach im damaligen Verfügungszeitpunkt (30. September 2002; vgl. VB 53) von der Beschwerdegegnerin vor der Leistungszusprache eine Adäquanzprüfung nach der (vom Bundesgericht mit BGE 117 V 359 [Urteil vom 4. Februar 1991] damals bereits seit längerer Zeit eingeführten) Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 4.1. hiervor) vorzunehmen. -8-