4.2. Die bei der Beschwerdeführerin nach den beiden Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 und vom 1. Mai 1997 aufgetretenen Beschwerden konnten mittels apparativen und bildgebenden Untersuchungen nicht bestätigt werden (vgl. E. 3. hiervor) und beruhten mithin auf einer organisch nicht objektiv ausgewiesenen Verletzung (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363). Es war demnach im damaligen Verfügungszeitpunkt (30. September 2002;