Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 31. Mai 1994 einen Verkehrsunfall mit seitlicher Frontalkollision erlitten habe, wobei der "wirksam gewordene" Beschleunigungsmechanismus zu einer HWS-Distorsion und einer leichten traumatischen Hirnverletzung geführt habe. Der zweite Verkehrsunfall mit Heckauffahrkollision am 1. Mai 1997 habe zu einer vorübergehenden Exazerbation der vorbestehenden Symptome und Beschwerden geführt.