schwerdegegnerin hätte demnach die von ihr bisher ausgerichteten Leistungen nicht per 31. Oktober 2020 einstellen dürfen (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.; Replik, S. 1 ff.). 1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 wiedererwägungsweise die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 31. Oktober 2020 aufgehoben und die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung in Wiedererwägung gezogen hat.