Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei kein Wiedererwägungsgrund gegeben. Es liege keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 30. September 2002 vor, habe doch die Beschwerdegegnerin ihre Anspruchsberechtigung verschiedentlich geprüft. Das Bundesgericht habe bereits wiederholt entschieden, dass sich die Beschwerdegegnerin die gerichtsnotorisch gehäuften Nachlässigkeiten ihrer Rechtsvorgängerin entgegenhalten lassen müsse. Dessen ungeachtet sei der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu bejahen. Die Be- -4-