VB] 114 S. 6 ff.). Eine (nachträgliche) Prüfung ergebe, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 31. Mai 1994 sowie vom 1. Mai 1997 sowie den von der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2020 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr gegeben sei. Die mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wiedererwägungsweise per 31. Oktober 2020 erfolgte Einstellung der Rente und vorgenommene Wiedererwägung der zugesprochenen Integritätsentschädigung seien demnach zu Recht erfolgt (vgl. VB 114 S. 11 ff.).