1. 1.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ihre ursprüngliche Verfügung vom 30. September 2002 zweifellos unrichtig sei, da damals der adäquate Kausalzusammenhang nicht geprüft, bei der Rentenzusprache von einem fehlerhaften Invaliditätsbegriff ausgegangen und der Integritätsschaden ohne medizinische Beurteilung festgelegt worden sei. Die Verfügung vom 30. September 2002 sei daher – nachdem auch das Kriterium der Erheblichkeit einer Berichtigung erfüllt sei – in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 114 S. 6 ff.).