"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die zugesprochenen Leistungen seien weiterführend zu erbringen. 2. Für dieses Beschwerdeverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 4. Es seien die UV- und die Regressakten beizuziehen. -3- 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.